Antrag auf Abnahme

 

Feuerstätten und Heizungsanlagen dürfen nach Einbau, Änderung oder Austausch erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit bescheinigt hat.

 

Die Abnahme nach Art. 78 der Bayerischen Bauordnung umfasst:

- die Eignung der Feuerstätte nach Baurecht

- die Aufstellbedingungen der Feuerstätte

- die Errichtung der Abgasanlage

- die Tauglichkeit der Abgasanlage

- die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage